Automation
Golf
VEREINSSTATUT
§1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines:
(1) Der Verein führt den Namen „care@automation – Verein zur Unterstützung sozial Bedürftiger“
(2) Er hat seinen Sitz in Eisenstadt, Thomas Alva Edison Strasse 1. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet.
§2 Zweck des Vereines:
(1) Der Verein hat den Zweck, Veranstaltungen für die Branche der Automatisierungstechnik, Elektrotechnik und Elektronik zu organisieren und deren Reinerlöse gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Verein sucht seinen Zweck zu durch geeignete Tätigkeiten, Veranstaltungen und Publikationen wie zum Beispiel:
a. durch den Golfturniere
b. Laufveranstaltungen,
c. Vorträge,
d. durch Öffentlichkeitsarbeit zur Information,
e. durch Aus- und Weiterbildung im fachlichen Bereich
f. und anderes
(3) Der Verein verfolgt gemeinnützige, mildtätige, Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§3 Die Mittel:
Die Mittel dazu kommen:
1. aus Mitgliedsbeiträgen,
2. aus Spenden, Schenkungen und Zuwendungen und Sammlungen,
3. aus Erträgen aus eigenen Veranstaltungen und Veröffentlichungen,
4. aus Sponsoring
5. aus Einnahmen aus Werbemaßnahmen
6. aus Zinsen aus Bankguthaben
§4 Mitgliedschaft:
(1) Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden, die in der Branche der Automatisierungstechnik, Elektrotechnik und Elektronik tätig sind.
(2) Die Mitgliederaufnahme erfolgt durch Einstimmigkeit im gesamten Vorstand. Bei persönlicher Abwesenheit gilt auch eine schriftliche Stellungnahme als Stimme.
(3) Der Vorstand des Vereins hat das Recht, ohne Angabe von Gründen die Aufnahme eines Bewerbers abzulehnen. Ehrenmitgliedschaft wird über Antrag des Vorstandes aufgrund besonderer Verdienste um den Verein von der Vollversammlung nach Zustimmung des Betreffenden verliehen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. schriftlich erklärten Austritt,
2. Ausschluss durch den Vorstand wegen den Verein schädigenden Verhaltens, insbesondere Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages,
3. Ableben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Vollversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht dort auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Ziele des Vereines zu unterstützen und einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Vollversammlung festgelegt wird, zu bezahlen.
(3) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Bei Ausscheiden aus dem Verein bzw. Auflösung des Vereines erhalten die Mitglieder nichts.
§ 6 Die Organe des Vereines:
1. Vollversammlung (Vereinsversammlung),
2. Vorstand (Leitungsorgan),
3. Rechnungsprüfer,
4. Schiedsgericht.
§ 7 Die Vollversammlung:
(1) Die Vollversammlung, die sich aus den Mitgliedern des Vereines zusammensetzt, findet mindestens alle 2 Jahre statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Vollversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder des Abschlußprüfers hat eine außerordentliche Vollversammlung binnen 4 Wochen stattzufinden. Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorstand. Kommt der Vorstand dem Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder oder Rechnungsprüfer oder der Abschlußprüfer auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung nicht nach, können diese selbst eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
(2) Zur Vollversammlung sind die Vereinsmitglieder wenigstens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladen.
(3) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(4) Etwaige Anträge von Vereinsmitgliedern an die Vollversammlung sind spätestens acht Tage vor dieser bei dem Präsidenten schriftlich einzubringen. Doch kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit die Behandlung eines verspätet eingebrachten Antrages beschließen.
(5) Wirkungskreise der Vollversammlung:
a. Die Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse, letztgenannte nach vorheriger Berichterstattung der Rechnungsprüfer oder des Abschlußprüfers; Entlastung des Vorstandes;
b. Wahl des Vorstandes, sowie dessen Abberufung;
c. Wahl der Rechnungsprüfer und deren Abberufung, Wahl von Abschlußprüfern, sowie deren Abberufung;
d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
e. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
f. Beschlussfassung über Statutenänderung, wozu eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig ist;
g. Beschlussfassung über Vereinsauflösung, wozu eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist,
h. Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern einerseits und dem Verein andererseits.
(6) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, so ferne in den gegenständlichen Statuten nichts Abweichendes normiert ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Beschlüsse auf Statutenänderung und Auflösung des Vereines (Ziff. 6 u. 7) können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung beigeschlossenen Tagesordnung angekündigt waren. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 8 Der Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus:
– einem Präsidenten
– einem Präsidentenstellvertreter
– einem Schriftführer
– einem Schatzmeister
(2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur Personen gewählt werden, die nicht Dienstnehmer /innen des Vereines sind. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.
(4) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer oder Abschlussprüfung verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (ausgenommen §4 Abs. (2)).
(8) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abwahl und Rücktritt.
(10) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes durch Abwahl ihrer Funktion entheben, wozu eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist.
(11) Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren schriftlichen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung einzelner Vorstandsmitglieder ist an den Vorstand, der Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/Nachfolger wirksam, spätestens 3 Monate nach Zugang der Rücktrittserklärung beim Vorstand/Vollversammlung.
(12) Die Tätigkeiten für den Verein haben unentgeltlich zu erfolgen.
§ 9 Aufgabenbereich des Vorstandes:
Dem Vorstand als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens, Einrichtung und Führung eines Rechnungswesens im Sinne der§§ 21 ff Vereinsgesetz 2002
d) Abschluss, Kündigung und Auflösung von Verträgen jedweder Art, insbesondere auch von Dienstverträgen die dem Vereinszweck dienen
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern (hat durch Einstimmigkeit des gesamten Vorstandes zu erfolgen)
f) Ernennung von Schiedsrichtern für das Schiedsgericht, wenn ein Streitteil keine Schiedsrichter namhaft macht
g) Errichtung eines Vereinssekretariats
§ 10 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
(1) Der Verein wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Errichtung und Führung des Rechnungswesens und die wirtschaftliche Gebarung verantwortlich.
c. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Vorstandssitzung und der Vollversammlung. Im Verhinderungsfalle wird er von einem anderen Vorstandsmitglied jeweils vertreten.
§ 11 Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer:
(1) Die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel obliegt Rechnungsprüfern oder Abschlußprüfern (§ 22 Vereinsgesetz 2002).
(2) Abschlussprüfer im Sinne des § 22 Vereinsgesetzes übernehmen die Aufgaben der Rechnungsprüfer und haben ihren Prüfbericht der Vollversammlung vor Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Abschlussprüfer werden durch die Vollversammlung gewählt, wobei als Abschlussprüfer Personen nicht gewählt werden können, die Mitglieder des Vorstandes sind, was auch für Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsprüfer gilt, deren Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder Mitglied des Vorstandes des Vereines sind.
(3) Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt jeweils für die Prüfung der Jahresabschlüsse von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.
(4) So ferne die Überprüfung der Finanzgebarung nicht durch Abschlussprüfer notwendig ist, hat die Vollversammlung aus den Mitgliedern des Vereines zwei Rechnungsprüfer, sowie zwei stellvertretende Rechnungsprüfer zu wählen, die allerdings nicht Mitglieder des Vorstandes oder Dienstnehmer des Vereines sein dürfen. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl der neuen Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestimmungen über die Abwahl und Rücktritt von Vorstandsmitgliedern gelten für Rechnungsprüfer und stellvertretende Rechnungsprüfer analog.
(5) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines nach Maßgabe der Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002. Sie haben ihren Bericht der Vollversammlung vor Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses zu erstatten.
§ 12 Schiedsgericht:
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern des Vereines zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 4 Wochen, nachdem ein Streitteil die Anrufung des Schiedsgerichtes schriftlich bekannt gegeben hat, dem Vorstand ein Mitglied des Vereines als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Schiedsrichter bestimmen aus der Zahl der Mitglieder des Vereines einen Obmann des Schiedsgerichtes. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Obmann des Schiedsgerichtes einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Kommt ein Streitteil seiner Verpflichtung auf Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht nach, hat der Vorstand aus den Mitgliedern des Vereines einen Schiedsrichter zu ernennen.
(3) Das Schiedsgericht fällt nach Anhörung aller Streitteile und allenfalls notwendiger Beweisaufnahme seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichtes mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.
(4) Das Schiedsgericht im Sinne der Vereinsstatuten ist kein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO.
§ 13 Schlußbestimmungen:
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes (mildtätige oder gemeinnützige Zwecke) ist das verbleibende Vereinsvermögen einem mildtätigen Zweck zu übertragen. Der Empfänger ist durch den Vorstand festzulegen.